NovaBiotec Dr. Fechter GmbH - Goerzallee 305e - 14167 Berlin

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AGB

Allgemeine Liefer- und Geschäftsbedingungen der NovaBiotec Dr. Fechter GmbH (Stand: 29.01.2015)

1. Geltung und Anwendungsbereich

Diese Allgemeinen Liefer- und Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Kauf-, Werklieferungs- und Werkverträge, die von der NovaBiotec Dr. Fechter GmbH (NovaBiotec) als Auftragnehmer abgeschlossen werden. Kunden im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind sowohl Verbraucher (nach § 13 BGB) als auch Unternehmer (nach § 14 BGB). Diese AGB gelten sowohl gegenüber Verbrauchern als auch gegenüber Unternehmern, es sei denn, in der jeweiligen Klausel wird eine Differenzierung vorgenommen. Des Weiteren gelten diese AGB ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, die NovaBiotec hat ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde in seinem Schriftverkehr mit der NovaBiotec auf seine Geschäftsbedingungen Bezug nimmt oder wenn von der NovaBiotec in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung vorbehaltlos ausgeführt wird. Diese Bedingungen gelten auch dann, wenn die Lieferung oder Leistung unentgeltlich erfolgt. Abweichungen von den AGB der NovaBiotec können einzelvertraglich vereinbart werden. Die NovaBiotec ist jederzeit berechtigt, diese AGB zu ändern oder zu ergänzen. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltende Fassung.

2. Angebote und Vertragsabschluss

Die NovaBiotec fühlt sich an ihre Angebote 3 Monate gebunden, es sei denn sie enthalten eine andere Bindefrist oder werden als freibleibend bezeichnet. Werden sie als freibleibend bezeichnet, kommt ein Vertragsverhältnis dann zustande, wenn die NovaBiotec den Auftrag bestätigt hat. Der Kunde hat sofort nach Erhalt der Auftragsbestätigung diese auf ihre Richtigkeit, insbesondere auf Übereinstimmung mit der Bestellung, zu überprüfen. Erfolgt die Lieferung von Ware, ohne dass dem Kunden vorher eine Auftragsbestätigung zuging, so kommt der Vertrag spätestens mit der Lieferung der Ware zustande. Verträge über Werk- oder Dienstleistungen kommen zustande, wenn die NovaBiotec mit der Leistungserbringung beginnt. Die in Katalogen, Werbebroschüren, technischen Informationen, Preislisten oder sonstigen Unterlagen der NovaBiotec enthaltenen Ablichtungen, Zeichnungen, Preise, Maßangaben, Richtanalysen, Lieferfristen usw. gelten stets annähernd und freibleibend, insbesondere hinsichtlich Preis- und Lieferungsmöglichkeiten und sind nicht ein Vertragsangebot im Sinne von § 145 BGB.

3. Erfüllung

Die NovaBiotec ist berechtigt, sich zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen eines oder mehrerer Unterauftragnehmer zu bedienen. Die Unterauftragnehmer verfügen über ein vergleichbares Qualitätsmanagementsystem wie die NovaBiotec. Soweit dem Kunden zumutbar, bleiben technische Änderungen, insbesondere Verbesserungen kleineren Umfangs, vorbehalten, soweit sie die Tauglichkeit zum Vertragszweck nicht beeinträchtigen. Darüber hinaus behält sich die NovaBiotec Gewichts- und Maßdifferenzen im branchenüblichen Rahmen vor. Die NovaBiotec ist zu Teillieferungen oder zur Erbringung von Teilleistungen berechtigt, sofern es dem Kunden nicht unzumutbar ist.

4. Fristen für Lieferungen und Leistungen

Die Einhaltung der Vertragsfristen für Lieferungen und Leistungen setzen voraus, dass alle vom Kunden zu erbringenden vertraglichen Verpflichtungen und Vorleistungen erbracht worden sind, insbesondere auch Baufreiheit, Zugänglichkeit, Beibringung von Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben und à- Konto-Zahlungen, soweit letztere vereinbart sind. Dabei gilt die Lieferfrist im kaufmännischen Geschäftsverkehr als eingehalten, wenn bis zu deren Ablauf die Ware dem Spediteur oder Frachtführer übergeben worden ist oder dem Kunden die Versandbereitschaft angezeigt wurde. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund längerfristiger höherer Gewalt (z.B.: Betriebsstörungen, Kriege, Streiks, behördliche Anordnungen oder Rohstoffmängel), die nicht nur von vorübergehender Natur und von der NovaBiotec nicht zu vertreten sind, berechtigen die NovaBiotec dazu, vom Vertrag zurückzutreten. Ebenso ist die NovaBiotec dazu berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn zur Deckung der Bestellung des Kunden (Deckungsgeschäft) ein Vertrag mit einem Vorlieferanten eingegangen worden ist und dieser die bestellte Ware nicht liefert und das daraus resultierende Leistungshindernis von der NovaBiotec unverschuldet entstanden ist. In den zuvor genannten Fällen verpflichtet sich die NovaBiotec selbstverständlich, dem Kunden unverzüglich über diese Fehlerhaftigkeit Bescheid zu geben und die Gegenleistungen des Vertragspartners unverzüglich zu erstatten. Sofern die NovaBiotec nicht innerhalb der von ihr angegebenen Frist die Lieferung oder Leistung bereitstellt oder zum Versand bringt, hat der Kunde sie durch eine angemessene Nachfrist, bei Lieferung von Waren von wenigstens zwei Wochen, in Verzug zu setzen, binnen der sie ihrer Verpflichtung zur Lieferung oder Leistung nachkommen muss. § 454 BGB findet keine Anwendung.

5. Versand und Gefahrenübergang

Lieferungen werden auf Rechnung und Gefahr des Kunden versandt. Die Gefahr geht im kaufmännischen Geschäftsverkehr auf den Kunden über, sobald die Ware dem Spediteur oder dem Frachtführer übergeben wurde oder dem Kunden die Versandbereitschaft angezeigt wurde. Dies gilt auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart wurde. Bei Lieferungen mit Montage- oder Aufstellverpflichtung oder bei Übernahme einer Herstellungsverpflichtung geht die Gefahr am Tag der Übergabe/Abnahme im Betrieb des Kunden oder am vereinbarten Leistungsort über. Wenn der Versand, die Zustellung, die Abnahme, die Montage oder die Aufstellung auf Wunsch des Kunden oder aufgrund von ihm zu vertretender Gründe verzögert wird, geht die Gefahr für den Zeitraum der Verzögerung/ des Annahmeverzuges auf den Kunden über. Eine Versicherung der Gefahr des Verlustes oder der Verschlechterung auf Kosten des Kunden kann verlangt werden.

6. Eigentumsvorbehalt

Abs. (1) Alle gelieferten Waren und/oder Dienstleistungen (Analysenergebnisse, Berichte, Gutachten, Ergebnisprotokolle, Kataster etc.) bleiben bis zur vollständigen Erfüllung der Forderung im Eigentum der NovaBiotec (Vorbehaltsware). Gegenüber Unternehmern behält sich die NovaBiotec das Eigentum an den Artikeln bis zur Erfüllung ihrer sämtlichen Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderung, die der NovaBiotec im Rahmen der Geschäftsbeziehung zwischen der NovaBiotec und dem Kunden zustehen, vor, auch wenn der konkrete Artikel bereits bezahlt wurde. Dies gilt auch für zukünftig entstehende und bedingte Forderungen und auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.
Abs. (2) Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für NovaBiotec als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne die NovaBiotec zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne des Abs. (1). Bei Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Kunden steht der NovaBiotec das Miteigentum anteilig an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswerts der Vorbehaltsware zum Rechtswert der anderen verwendeten Waren zu, bei Verarbeitung gilt § 950 BGB. Erlischt das Eigentum der NovaBiotec durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Kunde der NovaBiotec bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an der neuen Sache im Umfang des Rechnungswerts der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich. Die Miteigentumsrechte der NovaBiotec gelten als Vorbehaltsware im Sinne von Abs. (1).
Abs. (3) Der Kunde darf Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er der NovaBiotec gegenüber mit seinen Zahlungsverpflichtungen nicht in Verzug ist veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß Abs. (4) und (5) auf die NovaBiotec übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
Abs. (4) Die Forderungen des Kunden aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an die NovaBiotec abgetreten und diese Abtretung von der NovaBiotec angenommen. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung der Ansprüche der NovaBiotec aus der Geschäftsbeziehung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen nicht von der NovaBiotec verkauften Waren veräußert, so wird die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswerts der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren abgetreten. Bei der Veräußerung von Waren, an denen NovaBiotec Miteigentumsanteile nach Abs. (2) hat, wird ihr ein ihrem Miteigentumsanteil entsprechender Teil abgetreten.
Abs. (5) Der Kunde ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung erlischt im Falle des Widerrufs durch die NovaBiotec, spätestens aber bei Zahlungsverzug, Nichteinlösung eines Wechsels oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Vom Widerrufsrecht wird NovaBiotec nur dann Gebrauch machen, wenn ihr Umstände bekannt werden, aus denen sich eine ihrem Zahlungsanspruch gefährdende Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden ergibt. Auf Verlangen der NovaBiotec ist der Kunde verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an sie zu unterrichten und ihr die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu übergeben.
Abs. (6) Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen durch Dritte hat der Kunde die NovaBiotec unverzüglich zu benachrichtigen. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffes und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegenstandes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können.
Abs. (7) Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, löst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein oder wird ein von ihm ausgestellter Scheck nicht bezahlt, ist die NovaBiotec berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und zu diesem Zweck gegebenenfalls den Betrieb oder das Lager des Kunden zu betreten. Gleiches gilt, wenn andere Umstände eintreten, die auf eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden nach Vertragsschluss schließen lassen und die Zahlungsansprüche der NovaBiotec gefährden. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Die NovaBiotec kann außerdem die Weiterveräußerung, Weiterverarbeitung und Wegschaffung der Vorbehaltsware untersagen. Abs. (8) Der Kunde ist zur getrennten Lagerung und Kennzeichnung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren und zu deren sorgfältiger Behandlung verpflichtet. Die vorstehenden Abs. (3) und (8) gelten nicht, falls der Kunde Verbraucher ist.

7. Mangelansprüche

Die Gewährleistungsfrist für von der NovaBiotec gekaufter Waren beträgt gegenüber Verbrauchern 2 Jahre, im kaufmännischen Geschäftsverkehr 1 Jahr, für Ingenieurleistungen im Zusammenhang mit der Errichtung von Bauwerken 5 Jahre und für sonstige Werk- oder Dienstleistungen 2 Jahre. Die Mangelansprüche beschränken sich, wenn der Kunde ein Unternehmen ist, nach Wahl der NovaBiotec zunächst auf Nacherfüllung oder Ersatzlieferung. Für Verschleißteile übernimmt die NovaBiotec keine Gewähr. Ist der Kunde Verbraucher, hat er der NovaBiotec gegenüber offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Auftreten des Mangels in Textform (z.B.: Brief, Fax oder E-Mail) anzuzeigen. Für die Rechtzeitigkeit der Anzeige genügt das Absenden der Anzeige. Erfolgt die Anzeige nicht innerhalb der vorgenannten Frist, erlöschen die Gewährleistungsrechte, sofern sie sich auf diese offensichtlichen Mängel beziehen. Das gilt nicht, wenn die NovaBiotec den Mangel arglistig verschwiegen hat oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. Ist der Kunde Unternehmer und unterliegt er den Anforderungen des § 377 HGB, so hat er die Ware im Sinne von § 377 HGB nach Erhalt zu überprüfen und der NovaBiotec eventuelle Mängel unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, gilt die Leistung im Sinne von § 377 HGB als genehmigt, sofern es sich um offensichtliche Mängel handelt. Bei versteckten Mängeln hat die Mangelanzeige unverzüglich nach der Entdeckung zu erfolgen. Dies gilt nicht, wenn der Kunde Verbraucher ist. Rücksendungen dürfen nur mit Genehmigung der NovaBiotec erfolgen. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist eine Nacherfüllung nicht möglich oder verstreicht eine Frist zur Nacherfüllung fruchtlos, so ist der Kunde zum Rücktritt, zur Minderung oder, falls der Mangel durch die NovaBiotec zu vertreten ist, zur Geltendmachung von Schadenersatz nach Maßgabe dieser AGB berechtigt. Ist der Mangel durch die NovaBiotec zu vertreten, so beschränkt sich der Schadenersatzanspruch des Kunden nach § 280 BGB auf den Ersatz an der verkauften/gelieferten Sache selbst und auf solche Schäden, für die die NovaBiotec eine ausdrückliche und schriftliche Einstandspflicht übernommen hat. Jegliche Mangelansprüche werden ausgeschlossen für Ergebnisse aus Forschungstätigkeiten. Die Haftung für alle Schäden, die durch Anwendung, Verwendung, Umsetzung und/oder Berücksichtigung dieser Ergebnisse mittelbar oder unmittelbar entstehen, ist in jedem Fall ausgeschlossen. Gleiches gilt für die Haftung von Schäden, die durch Anwendung, Verwendung, Umsetzung und/oder Berücksichtigung von Handlungsempfehlungen, Bewertungen, gutachterlichen Äußerungen, Beratungen und/oder sonstigen Mitteilungen entstehen. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für den Fall von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit des Kunden und für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz. Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen gelten in gleicher Weise für die Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen der NovaBiotec.

8. Zahlungsbedingungen / Aufrechnungsverbot

Die Preise der NovaBiotec verstehen sich netto ab Werk, ausschließlich Verpackung, zuzüglich Mehrwertsteuer in der gesetzlich geltenden Höhe. Verpackungen werden zum Selbstkostenpreis berechnet. Übrige Nebenkosten, wie beispielsweise Versicherungen, Einfuhr-, Ausfuhr- und sonstige Bewilligungen, Zölle, weitere Steuern und Gebühren, Bankspesen, gehen zu Lasten des Kunden. Die NovaBiotec kann Vorauszahlungen bis maximal in Höhe des Auftragswerts verlangen und Zwischenrechnungen oder Teilrechnungen über erbrachte Teilleistungen oder Teillieferungen stellen. Zahlungen sind zu leisten in Euro durch Einzahlung oder Überweisung auf eines der Konten von NovaBiotec nach Erhalt der Rechnung innerhalb der darauf angegebenen Zahlungsfrist. Die Annahme von Schecks oder Wechseln kann eingeschränkt oder abgelehnt werden. Die Aufrechnung des Kunden mit dessen Gegenforderungen ist ausgeschlossen, soweit sie sich nicht auf von der NovaBiotec anerkannte, unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen bezieht.

9. Sicherheitsleistung

Sicherheitsleistungen der Parteien bedürfen der ausdrücklichen vertraglichen Vereinbarung. Sicherheitsleistungen werden in der Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) nicht behandelt und sind somit nicht vereinbart. Werden Verträge auf Basis der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL) für Dienstleistungen (Analysenergebnisse, Berichte, Gutachten, Ergebnisprotokolle, Kataster etc.) vereinbart, sind Sicherheiten ebenfalls nicht von der NovaBiotec zu stellen. Nimmt der Kunde Sicherheitseinbehalte, die nach dem Vertrag gefordert werden können, vor, sind diese mit Vorliegen der vom Kunden geprüften Schlussrechnung auszuzahlen. Die Auszahlung hat unverzüglich zu erfolgen.

10. Kündigung

Kündigt der Kunde einen geschlossenen Werk- oder Dienstleistungsvertrag ordentlich, steht der NovaBiotec die Vergütung für die vereinbarten Leistungen abzüglich ersparter Aufwendungen zu. Die NovaBiotec ist berechtigt, 15 % der Vergütung für nicht erbrachte Leistungen neben der Vergütung für erbrachte Leistungen zu fordern, es sei denn, der Kunde weist nach, dass NovaBiotec höhere Kosten erspart hat.

11. Erfüllungsort / Gerichtsstand / Rechtswahl

Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen, ausgenommen Bauleistungen, ist, sofern nicht ausdrücklich ein anderer Erfüllungsort vereinbart ist, Berlin, sofern der Kunde kein Verbraucher ist. Es gilt ausschließlich Deutsches Recht. Für alle Streitigkeiten aus Vertragsbeziehungen mit Kunden der NovaBiotec, die nicht Verbraucher sind, ist das für den Geschäftssitz der NovaBiotec zuständige Gericht ausschließlich zuständig. Die NovaBiotec hat jedoch die Wahl, gegen ihren Kunden auch an dessen allgemeinen Geschäftssitz Klage zu erheben.

12. Datenschutz

Die NovaBiotec ist berechtigt, im Rahmen der Geschäftsbeziehung erforderliche personen-bezogene Daten der Kunden zu erheben, zu speichern und zu verarbeiten. Die an NovaBiotec übermittelten persönlichen Daten werden ausschließlich zur Abwicklung der individuellen Bestellung der Kunden genutzt. Alle Kundendaten werden unter Beachtung der einschlägigen Vorschriften der Bundesdatenschutzgesetze (BDSG) und des Teledienstdatenschutzgesetzes (TDDSG) von der NovaBiotec gespeichert und verarbeitet. Die NovaBiotec gibt personenbezogene Daten der Kunden einschließlich der Haus-Adresse und E-Mail- Adresse nur an solche Dienstleistungspartner weiter, die die Daten zur Bestellabwicklung benötigen (z.B. das mit der Lieferung beauftragte Versandunternehmen). Kreditkartendaten – sofern diese erhoben werden – werden nicht von der NovaBiotec gespeichert, sondern direkt von ihren Zahlungsdienstleistern erhoben und verarbeitet. Es wird darauf geachtet, dass nur das erforderliche Minimum an notwendigen Daten übermittelt wird. Eine Weitergabe an sonstige Dritte erfolgt nicht. Bei Fragen zur Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung der personenbezogenen Daten der Kunden, bei Auskünften, Berichtigung, Sperrung oder Löschung von Daten wenden die Kunden sich bitte per E-Mail an: [email protected] oder senden ihr Verlangen per Post.

13. Widerrufsrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen mit Verbrauchern, Anlage 1 – zu Artikel 246a §1 Absatz 2 Satz 2 EGBGB d BGB

Widerrufsbelehrung

Abs. (1) Widerrufsrecht Der Kunde hat das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses. Um das Widerrufsrecht auszuüben, muss der Kunde mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über seinen Entschluss den Vertrag zu widerrufen, informieren. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass der Kunde die Mitteilung über die Ausübungdes Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absendet. Der Widerruf ist zu richten an: NovaBiotec Dr. Fechter GmbH Goerzallee 305e, D-14167 Berlin Fax: 030 / 84 718 – 450 Email: [email protected]
Abs. (2) Folgen des Widerrufs Wenn der Kunde den Vertrag widerruft, hat die NovaBiotec alle Zahlungen, die NovaBiotec vom Kunden erhalten hat, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass der Kunde eine andere Art der Lieferung als die von NovaBiotec angebotene, günstige Standardlieferung gewählt hat), unverzüglich und spätestens binnen 14 Tagen ab dem tag zurückzahlen, an dem die Mitteilung über den Widerruf des Vertrages bei NovaBiotec eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwendet NovaBiotec dasselbe Zahlungsmittel, das der Kunde bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt hat, es sei denn, mit dem Kunden wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden dem Kunden Entgelte berechnet. Hat der Kunde verlangt, dass die Dienstleistung oder Lieferung während der Widerrufsfrist beginnen soll, so hat der Kunde der NovaBiotec einen angemessenen Betrag zu bezahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Kunde von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich des Vertrages unterrichtet, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht. Bei vollständiger Erfüllung des Vertrages durch die NovaBiotec erlischt das Widerrufsrecht vorzeitig. Ende der Widerrufsbelehrung

14. Schlussbestimmung

Sollte eine dieser Bestimmungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gelten die einschlägig gesetzlichen Vorschriften.